Eine fristgerechte Eintragung für GmbH, UG, Genossenschaften und Partnerschaften war nur bis zum 30.06.2022 möglich. Sie haben die Frist versäumt? Holen Sie die Eintragung so schnell wie möglich nach!

Meldeservice zum
Transparenzregister

Wir übernehmen Ihre Eintragung in das Transparenzregister!

keine Abopflicht – keine aufwendige Registrierung – Rechnungsstellung erst nach Eintragung

Was ist das Transparenzregister?

Das elektronisch geführte Transparenzregister wurde 2017 zur Umsetzung der EU-Geldwäsche-Richtlinie (EU-Richtlinie 2015/849) eingeführt und dient der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Im Transparenzregister werden die sog. wirtschaftlich Berechtigten von Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen eingetragen. Durch deren zentrale Erfassung werden die Eigentums- und Kontrollstrukturen von Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen nachvollziehbar gemacht.

Durch Gesetzesänderungen und den Wegfall der Mitteilungsfiktion ist die Eintragung bis zum 31.03.2022 verpflichtend für alle AG und KG a.A., bis zum 30.06.2022 für alle GmbH und Genossenschaften und bis zum 31.12.2022 für alle eingetragenen Personengesellschaften.

Bei Verstoß gegen die Meldepflicht drohen hohe Bußgelder! Die Unternehmensservice-Nord UG übernimmt keine Haftung für die verspätete Eintragung.

Sie haben die Möglichkeit der erstmaligen Eintragung oder der Änderungsmitteilung.

Sie können Ihren Auftrag zur Eintragung / Änderungsmitteilung direkt online erstellen oder sich das Auftragsformular herunterladen, ausfüllen und an uns per E-Mail zurücksenden.

Neueintragung

Ihre Gesellschaft und die wirtschaftlich Berechtigten werden erstmalig in das Transparenzregister eingetragen.

Änderungsmitteilung

Ihre Gesellschaft und die wirtschaftlich Berechtigten sind bereits in das Transparenzregister eingetragen, es haben sich aber die Gesellschaftsverhältnisse geändert.

Wer muss sich ins Transparenzregister eintragen?

Seit dem 01.08.2021 sind Handels- und Personengesellschaften verpflichtet, sich und ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister anzumelden. Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute (e.K.) und GbRs sind von der Mitteilungspflicht ausgenommen.

Verpflichtung zur Eintragung in das Transparenzregister:

Rechtseinheiten gem. §20 GwG:
– juristische Personen des Privatrechts (z.B. AG, GmbH, e.V.)
– eingetragene Personengesellschaften (z.B. KG, OHG)

Rechtseinheiten gem. §21 GwG:
– Trusts
– nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist
– Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen
– wirtschaftlich Berechtigte der transparenzpflichtigen Rechtseinheiten (natürliche Personen, die über mehr als 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte verfügen oder auf vergleichbare Weise Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben. Bei Stiftungen sind regelmäßig Einzelfallprüfungen über die Benennung der wirtschaftlich Berechtigten erforderlich)

Was muss ins Transparenzregister eingetragen werden?

Gem. § 19 Abs. 1 GwG sind folgende Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten mitteilungspflichtig und auf aktuellem Stand zu halten:
Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Wohnsitzland, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie die Staatsangehörigkeiten.

Welche Fristen gelten für welche Rechtseinheiten?

Für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, die bis zum 31.07.2021 nicht mitteilungspflichtig waren, gibt es folgende Übergangsfristen zur Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten:
– Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien: 31.03.2022
– Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften: 30.06.2022

In allen anderen Fällen muss eine Mitteilung spätestens bis zum 31.12.2022 erfolgen.

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG)?

Wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) sind alle natürlichen Personen, die

  • mehr als 25% der Kapitalanteile an Ihrem Unternehmen halten oder
  • mehr als 25% der Stimmrechte kontrollieren oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben
Fiktiver wirtschaftlich Berechtigter:
Wenn auch nach Durchführung umfassender Prüfungen und ohne dass Tatsachen nach § 43 Absatz 1 GwG vorliegen, kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann, gilt gem. § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners.

Beispiele für Unternehmen mit unterschiedlichen Beteiligungsverhältnissen

Nur Gesellschafter A und B müssen als wirtschaftlich Berechtigte angegeben werden. Gesellschafter C hält nur 20% der Anteile. Damit ist er kein wirtschaftlich Berechtigter.

Beide Gesellschafter müssen als wirtschaftlich Berechtigte eingetragen werden.

Gesellschafter A ist als wirtschaftlich Berechtigter anzugeben.

A und D sind wirtschaftlich Berechtigte. A hält 60% der Anteile an der ABC GmbH. D kontrolliert die zwischengeschaltete C-GmbH. Diese hält ihrerseits 30% der Anteile an der ABC GmbH.

HINWEIS: Bei einer mehrstufigen Beteiligungsstruktur, d.h. wenn die Anteile nicht nur von natürlichen, sondern auch von juristischen Personen/Personenmehrheiten gehalten werden, sind wirtschaftlich Berechtigte die Personen, die die zwischengeschalteten Gesellschaften (z.B. durch Mehrheitsbeteiligungen) beherrschen. Dies liegt vor, wenn auf der zweiten Ebene von einer natürlichen Person mehr als 50% der Kapitalanteile gehalten oder Stimmrechte kontrolliert werden.

 

A hält die Anteile nur treuhänderisch für C. Damit ist C wirtschaftlich Berechtigter.

 

Wirtschaftlich Berechtigter ist A. 20% der Anteile werden mittelbar über die von A beherrschte F-GmbH kontrolliert und sind daher A zuzurechnen, weitere 20% kontrolliert A unittelbar, ergibt addiert 40% (Schwellenwert überschritten).

Es existiert kein wirtschaftlich Berechtigter, der mehr als 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte kontrolliert.
Die Geschäftsführer der ABC GmbH sind fiktive wirtschaftlich Berechtigte.

Das Transparenzregister wird von der Bundesanzeiger Verlag GmbH geführt. Unter www.transparenzregister.de finden Sie weitere, umfassende Informationen zur Eintragung und Einsichtnahme.

Referenzen

Wir kümmern uns um Ihre Meldepflicht und übernehmen
für Sie die Eintragung in das Transparenzregister!

99,- € zzgl. MwSt.

je Rechtseinheit, inkl. 1 wirtschaftlich Berechtigten

Für jeden weiteren wirtschaftlich Berechtigten berechnen wir jeweils 30,- € zzgl. MwSt.
(Wichtig: Unser Meldeservice stellt keine Rechtsberatung dar. Wir übernehmen lediglich die Eintragung.)

Ihre Änderungsmitteilung übernehmen wir für 70,- € zzgl. MwSt. je wirtschaftlich Berechtigtem

keine Abopflicht – keine aufwendige Registrierung – Rechnungsstellung erst nach Eintragung

Füllen Sie einfach das entsprechende Online-Formular aus oder laden Sie sich das jeweilige Auftragsformular herunter, füllen es aus und schicken es unterschrieben an uns zurück.

Alles Weitere erledigen wir. Die Rechnungsstellung erfolgt erst nach Eintragung!

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